Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,65864
VGH Bayern, 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206 (https://dejure.org/2011,65864)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206 (https://dejure.org/2011,65864)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 (https://dejure.org/2011,65864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,65864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gerichtsvollzieherentschädigung; Aufwandspauschale; Feststellung der Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Norm im Rahmen der Indizentprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683

    Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206
    Die Unwirksamkeit der Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 ergibt sich - wie auch die Unwirksamkeit der vorangegangenen Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754), die die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 betrafen und deren Unwirksamkeit mit Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006, Az. 3 N 03.1683 u.a., festgestellt wurde - daraus, dass auch die Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 zum einen die gebotene Differenzierung bei der Höhe der Vergütung nach den deutlich unterschiedlich strukturierten Typen der real vorhandenen, eingerichteten und unterhaltenen Gerichtsvollzieherbüros und den demnach tatsächlich angefallenen Kosten vermissen lässt und sie ergibt sich außerdem daraus, dass die Anwendung der Verordnung dazu führt, dass sich zumindest für eine ganz erhebliche Zahl von Gerichtsvollziehern Entschädigungen errechnen, die deutlich über den tatsächlich angefallenen Unkosten liegen, damit den Rahmen von Aufwandsentschädigungen i.S.v. § 17 BBesG sprengen und deshalb zu einer nach § 2 Abs. 1 BBesG nicht zulässigen ergänzenden Besoldung der beamteten Gerichtsvollzieher führen.

    Ergänzend wird auf den - bereits zitierten -Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006, Az. 3 N 03.1683 u.a., , Bezug genommen.

    Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung im Schriftsatz vom 22. April 2009 hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) zwar festgestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigung in § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG grundsätzlich die Normierung einer typisierenden und pauschalierenden Aufwandsentschädigung erlaubt.

    Er hat aber deutlich gemacht, dass die angegriffenen pauschalierenden Regelungen deshalb keinen Bestand haben, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise realitätsnah an den " e n t s t a n d e n e n " Kosten orientiert haben (vgl. Beschluss vom 16.10.2006, Az. 3 N 03.1683 u.a., RdNr. 62 zitiert nach ).

  • VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.2158

    Bescheide zur Zuständigkeit der Bayerischen Kontrollbehörde für

    Jedoch besteht hier die Besonderheit, dass zugleich ein Verstoß gegen das Grundgesetz, dort Art. 20 Abs. 3 GG, vorliegt und es bei derartigen Verstößen in Rechtsverordnungen der Vorlage zum dafür zuständigen Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG nach dessen ständiger Rechtsprechung nicht bedarf, vielmehr die Fachgerichtsbarkeit zur alleinigen Inzident-Prüfung und Entscheidung im anhängigen Verfahren berufen ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 -, Rn. 4, juris m.w.N zur sog. inzidenten Normenkontrolle).
  • VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545

    Bayerische Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003

    Hinsichtlich der ebenfalls vergleichbaren Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 520) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 im Rahmen einer Inzidenzprüfung ebenfalls deren Unwirksamkeit festgestellt und sich dabei auf die gleichen Gründe bezogen, die im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u. a. genannt waren.
  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618

    Erstattung von notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung

    Hinsichtlich der ebenfalls vergleichbaren Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 520) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 im Rahmen einer Inzidenzprüfung ebenfalls deren Unwirksamkeit festgestellt und sich dabei auf die gleichen Gründe bezogen, die im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u.a. genannt waren.
  • VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21

    Popularklage gegen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher

    Darüber hinaus berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass die Systematik der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2000 nach Vom-Hundert-Sätzen und Höchstbeträgen sich nicht von der Systematik der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Änderungsverordnungen unterscheidet, sodass die Unwirksamkeitsgründe in gleicher Weise auf die von der Antragstellerin für anwendbar erachtete Fassung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung zutreffen (vgl. BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 132; vom 21.7.2011 - 3 ZB 08.3206 - juris Rn. 6 bezüglich der ebenfalls gleichgelagerten Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005, GVBl S. 520).
  • VG Bayreuth, 19.02.2020 - B 4 K 17.821

    Benutzungsgebühren für Gemeinschaftsunterkünfte ausländischer Flüchtlinge

    Die Verwaltungsgerichte können untergesetzliche Rechtsnormen, also Satzungen und Rechtsverordnungen, inzident auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen (BayVGH, B.v. 21.7.2011 - 3 ZB 08.3206 - juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht